(1) Ist in den Fällen des §. 530 der Wiederaufnahmsgrund durch der Klage beigelegte Urkunden dargethan oder wird die Wiederaufnahme im Sinne des §. 531 beantragt, so ist die Verhandlung und Entscheidung über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme, vorbehaltlich der dem Gerichte im §. 189 eingeräumten Befugnis, mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden.
(2) Die Hauptsache wird dabei soweit von neuem verhandelt, als sie vom Anfechtungsgrunde betroffen ist.
(3) Ist jedoch das zur Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahme zuständige Gericht höherer Instanz nach den für das Verfahren vor demselben geltenden Bestimmungen nicht in der Lage, die Hauptsache spruchreif zu machen, so hat es sich auf die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zu beschränken und nach Rechtskraft des die Wiederaufnahme bewilligenden Urtheiles den Rechtsstreit zur Verhandlung der Hauptsache an das Gericht zurückzuverweisen, welches in erster Instanz dazu berufen gewesen ist. Von diesem ist sodann die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung der Hauptsache von amtswegen anzuberaumen und nach den für das Verfahren vor diesem Gerichte geltenden Vorschriften durchzuführen.
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