Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜber den Recurs ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Recursgericht die ihm nothwendig scheinenden Erhebungen veranlassen.
(2)Absatz 2Ein unzulässiger oder verspäteter Rekurs ist sofort zu verwerfen. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 519 Abs. 2, § 527 Abs. 2, § 528 Abs. 1).Ein unzulässiger oder verspäteter Rekurs ist sofort zu verwerfen. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (Paragraph 519, Absatz 2,, Paragraph 527, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz eins,).
(3)Absatz 3Auf Rekursentscheidungen sind die §§ 500 und 500a sinngemäß anzuwenden.Auf Rekursentscheidungen sind die Paragraphen 500 und 500a sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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