§ 537 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025

Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§. 529, Z 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach §. 530, Z 4, angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (Paragraph 529,, Ziffer eins,) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530,, Ziffer 4,, angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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