Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§. 529 Z 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach §. 530 Z 4 angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.
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