Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§. 529, Z 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach §. 530, Z 4, angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (Paragraph 529,, Ziffer eins,) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530,, Ziffer 4,, angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.
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