§ 52 ZÄKG Qualitätssicherungsverordnung

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 30.06.2026

Qualitätssicherungsverordnung

§ 52. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung

1.

die zu evaluierenden Kriterien,

2.

die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,

3.

die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie

4.

das von der GesellschaftEinrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister

durch Verordnung zu regeln.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2006 bis 21.06.2006

Qualitätssicherungsverordnung

§ 52. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung

1.

die zu evaluierenden Kriterien,

2.

die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,

3.

die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie

4.

das von der GesellschaftEinrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister

durch Verordnung zu regeln.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.

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