§ 55 ZÄG Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die
    1. 1.Ziffer einseinen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben undeinen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 53, erworben haben und
    2. 2.Ziffer 2während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,
    auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde.
  2. (2)Absatz 2Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, dieVom Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Personen befreit, die
    1. 1.Ziffer einseine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben undeine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1995,, absolviert haben und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist.
  3. (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.Liegen die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,)

  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen BereichGegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Absatz 3, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen Bereich
    1. 1.Ziffer einsder Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder
    3. 3.Ziffer 3sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich
    des/der Facharztes/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gelegen ist.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.04.2014
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die
    1. 1.Ziffer einseinen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben undeinen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 53, erworben haben und
    2. 2.Ziffer 2während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,
    auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde.
  2. (2)Absatz 2Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, dieVom Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Personen befreit, die
    1. 1.Ziffer einseine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben undeine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1995,, absolviert haben und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist.
  3. (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.Liegen die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,)

  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen BereichGegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Absatz 3, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen Bereich
    1. 1.Ziffer einsder Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder
    3. 3.Ziffer 3sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich
    des/der Facharztes/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gelegen ist.

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