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(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die
1. | einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben und | |||||||||
2. | während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben, | |||||||||
auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde. |
(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die
1. | eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und | |||||||||
2. | eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist. |
(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäßAnm.: Abs. 3 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen Bereich4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
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(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die
1. | einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben und | |||||||||
2. | während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben, | |||||||||
auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde. |
(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die
1. | eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und | |||||||||
2. | eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist. |
(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäßAnm.: Abs. 3 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen Bereich4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
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