§ 27 WVG Zutritt zu den Wasserversorgungsanlagen; Hilfeleistungspflicht

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die mit Dienstausweisen ausgestatteten behördlichen Organe sowie deren Beauftragte sind berechtigt, in Handhabung dieses Gesetzes Grundstücke, Gebäude oder Teile von solchen (Wohnungen, Geschäftslokale, Betriebe, Kellerabteile, Schächte und dergleichen) zu betreten. Die Verfügungsberechtigten haben diesen Personen den Zutritt zu allen Wasserversorgungsanlagen zu gestatten. Können diese Personen die ihnen übertragenen Aufgaben innerhalb eines Grundstückes nicht ohne Hilfeleistung beim Zutritt erfüllen, ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin zu dieser Hilfeleistung verpflichtet. Zum Öffnen verschlossener Türen ist der bzw. die Verfügungsberechtigte verpflichtet.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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