§ 19 WVG

Wasserversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

Zu den nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 24, 3, 45, 6, 8 und 79, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 und § 18 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten einschließlich eines Zuschlages von 10 % der Kosten des Rohrmaterials ist ein Regiezuschlag von 15 % einzuheben.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2010 bis 13.12.2021

Zu den nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 24, 3, 45, 6, 8 und 79, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 und § 18 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten einschließlich eines Zuschlages von 10 % der Kosten des Rohrmaterials ist ein Regiezuschlag von 15 % einzuheben.

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