§ 25 WVG Haftung für Gebührenrückstände

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.

(2) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und beim Ende des Wasserbezuges haftet der bisherige Wasserabnehmer bzw. die bisherige Wasserabnehmerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge, die zwischen dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin oder dem Ende des Wasserbezuges und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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