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(1) Der Entwurf des Voranschlages für das folgende Finanzjahr ist vom FinanzausschußFinanzausschuss der Bezirksvertretung bis spätestens 30. September des dem Finanzjahr vorangehenden Jahres zu erstellen und von der Bezirksvertretung vor dem Beschluß des Gemeinderates über den Voranschlag der Gemeinde zu beraten.
(2) Der Voranschlag des Bezirkes für das folgende Finanzjahr ist von der Bezirksvertretung nach dem Beschluß des Gemeinderates über den Voranschlag der Gemeindebis spätestens bis 31. Dezember des dem Finanzjahr vorangehenden Jahres festzustellen.
(1) Der Entwurf des Voranschlages für das folgende Finanzjahr ist vom FinanzausschußFinanzausschuss der Bezirksvertretung bis spätestens 30. September des dem Finanzjahr vorangehenden Jahres zu erstellen und von der Bezirksvertretung vor dem Beschluß des Gemeinderates über den Voranschlag der Gemeinde zu beraten.
(2) Der Voranschlag des Bezirkes für das folgende Finanzjahr ist von der Bezirksvertretung nach dem Beschluß des Gemeinderates über den Voranschlag der Gemeindebis spätestens bis 31. Dezember des dem Finanzjahr vorangehenden Jahres festzustellen.