§ 32 WrSchG Volksschulen

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

Eine Volksschule hat dort zu bestehen, wo nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens je 30 Kinder der ersten bis vierten Schulstufe wohnen und die Bevölkerungsentwicklung dieses Gebietes die Annahme zuläßt, daß auch in den nächsten drei Jahren die gleiche Anzahl von Kindern dort wohnen wird, die sonst eine mehr als zwei Kilometer entfernte öffentliche Volksschule besuchen müßte. Wo öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, deren Verkehrszeiten ein zeitgerechtes Eintreffen in der Schule ermöglichen, tritt an Stelle der vorerwähnten zwei Kilometer eine Geh- und Fahrzeit von nicht mehr als 45 Minuten.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.08.2018

Eine Volksschule hat dort zu bestehen, wo nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens je 30 Kinder der ersten bis vierten Schulstufe wohnen und die Bevölkerungsentwicklung dieses Gebietes die Annahme zuläßt, daß auch in den nächsten drei Jahren die gleiche Anzahl von Kindern dort wohnen wird, die sonst eine mehr als zwei Kilometer entfernte öffentliche Volksschule besuchen müßte. Wo öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, deren Verkehrszeiten ein zeitgerechtes Eintreffen in der Schule ermöglichen, tritt an Stelle der vorerwähnten zwei Kilometer eine Geh- und Fahrzeit von nicht mehr als 45 Minuten.

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