§ 93 WRG 1959

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Sind für die Mitgliedschaft in einem Wasserverband Liegenschaften oder Anlagen maßgebend, dann wird Mitglied des Verbandes und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet, wer in den Wasserverband einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des Mitgliedes oder der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus dem Verband oder mit dessen Auflösung. Die ausgeschiedenen Mitglieder sowie Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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