Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Rückständige Verbandsbeiträge sind auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 95b WRG 1959
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95b WRG 1959 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 95b WRG 1959