§ 95b WRG 1959

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Rückständige Verbandsbeiträge sind auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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