Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Bescheid über die Gründung eines Zwangsverbandes muß Zweck und Umfang des Verbandes genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen.
(2)Absatz 2Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten Zwecke und nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, b, d und h genannten Zwecke und nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.
(3)Absatz 3Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 88e Abs. 2) eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (Paragraph 88 e, Absatz 2,) eine über Absatz 2, hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 88b WRG 1959
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88b WRG 1959 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 88b WRG 1959