Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin Wasserverband kann durch Verordnung des Landeshauptmannes berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen wahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise besorgen kann. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten sind dem Verband von jedermann zu gewähren.
(2)Absatz 2Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaßnahmen anordnen, soweit die den Betrieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der Schädigung gewahrten öffentlichen Interessen und fremden Rechten stehen.
(3)Absatz 3Sofern der Verband nicht schon gemäß Abs. 1 dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren, außer bei Gefahr im Verzug, vorerst eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.Sofern der Verband nicht schon gemäß Absatz eins, dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren, außer bei Gefahr im Verzug, vorerst eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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