§ 97 WRG 1959

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband für die Dauer von fünf Jahren weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 88e Abs. 6) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Gegen diese Entscheidungen können die betroffenen Verbandsmitglieder Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich (§§ 90 Abs. 3, 95) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

(4) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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