§ 88c WRG 1959

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Satzungen haben die Tätigkeit des Wasserverbandes zu regeln; sie sind von den Mitgliedern eines freiwilligen Wasserverbandes zugleich mit der freien Vereinbarung, von den Mitgliedern eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.

(2) Satzungen von Zwangsverbänden sind, sofern sie nicht vom Verband innerhalb der eingeräumten Frist (§ 88b Abs. 1) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Behörde zu erlassen.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

a)

den Namen, Sitz, Zweck und Umfang des Verbandes,

b)

die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,

c)

die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,

d)

die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,

e)

die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Verbandsorgane,

f)

die Vertretung des Verbandes nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen des Verbandes begründet werden,

g)

jene Angelegenheiten einschließlich Satzungsänderungen, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,

h)

die Dauer der Geschäftsperioden, den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,

i)

die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Verband aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,

j)

die Auflösung des Verbandes, die Regelung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung seines Vermögens,

k)

sonstige für den Verband bedeutsame Fragen.

(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung des Wasserverbandes sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.

(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Änderungen der Satzungen werden erst nach behördlicher Genehmigung wirksam. Bei Zwangsverbänden findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung; § 88b Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

(7) Wird eine Schlichtung (Abs. 3 lit. i) nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist eine Anrufung der Behörde zulässig. Dies gilt auch bei Untätigkeit der Schlichtungsstelle.

(8) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann der Wasserverband hingewiesen werden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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