Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit behördlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.
(2)Absatz 2Einem Dachverband obliegt insbesondere
a)Litera adie Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,
b)Litera bdie Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten,
c)Litera cdie Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),
d)Litera ddie Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder, einschließlich Beitragserrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,
e)Litera edie Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,
f)Litera fdie Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,
g)Litera gdie Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände,
h)Litera hdie Ausbildung und Bereitstellung geeigneten Personals,
(3)Absatz 3Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach § 85 Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (§ 96) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach Paragraph 85, Absatz eins bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (Paragraph 96,) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 90 WRG 1959
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90 WRG 1959 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 90 WRG 1959