§ 100 WRG 1959

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind;

b)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;

c)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden;

d)

für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;

e)

für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;

f)

für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 1 000 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;

g)

für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes, die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken;

h)

für die Bildung von Zwangsverbänden (§ 88), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.

(2) Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.

(3) Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist. Im Fall der Beiziehung der Staubeckenkommission gemäß § 104 Abs. 3 gebührt den für die Kommission tätig werdenden (nichtamtlichen) Mitgliedern und herangezogenen Sachverständigen ein in Bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessenes Honorar, welches der Antragsteller des Verfahrens zu tragen hat. Auf diese Honorare findet § 76 AVG Anwendung. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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