Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, zuständigDer Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, zuständig
a)Litera afür Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;
b)Litera bfür Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;
c)Litera cfür Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;
d)Litera dfür die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;
e)Litera efür die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.
(2)Absatz 2Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.Die Bestimmung des Absatz eins, Litera a, schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den Paragraphen 8, Absatz 4,, 15, Absatz 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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