§ 93 WRG 1959

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

(1) Verbandsorgane sindSind für die MitgliederversammlungMitgliedschaft in einem Wasserverband Liegenschaften oder Anlagen maßgebend, der Vorstanddann wird Mitglied des Verbandes und die Schlichtungsstelleist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet, wer in den Wasserverband einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt. Die Zahl der Mitglieder des VorstandesVerpflichtung ist eine Grundlast und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen zu bestimmen.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Die Zahl der auf jedes Mitglied entfallenden Stimmen entspricht der Zahl seiner Beitragsanteile; soweit diese jedoch die Hälfte sämtlicher Beitragsanteile übersteigen, bleiben sie bei der Ermittlung der Stimmenzahl außer Betracht. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen undhat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Jahresvoranschlag sowie die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Reinhaltungsverbänden auch die Beschlußfassung über den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderlichen Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der VerbandsangelegenheitenVorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach Maßgabe der Satzungen und derden von der Mitgliederversammlung beschlossenen RichtlinienLiegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Er hat auch die EinstufungDie Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der Verbandsmitglieder nachordnungsmäßigen Ausscheidung des Mitgliedes oder der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus dem MaßstabeVerband oder mit dessen Auflösung. Die ausgeschiedenen Mitglieder sowie Liegenschaften und Anlagen haften für die Aufteilung der Kosten (§ 78) vorzunehmen und die jährlichen Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheitvor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.

(4) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Vorstand einzuräumen. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, so ist ein Obmann zu wählen, der den Verband nach außen vertritt und dem auch die Besorgung laufender Geschäfte übertragen werden kann.

(5) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (§ 97 Abs. 2) zu entscheiden. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle brauchen dem Verbande nicht anzugehören, dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung der Wasserrechtsbehörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.

(6) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und diesen zugleich die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten erteilen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes (Abs. 3) wird hiedurch nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.1999

(1) Verbandsorgane sindSind für die MitgliederversammlungMitgliedschaft in einem Wasserverband Liegenschaften oder Anlagen maßgebend, der Vorstanddann wird Mitglied des Verbandes und die Schlichtungsstelleist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet, wer in den Wasserverband einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt. Die Zahl der Mitglieder des VorstandesVerpflichtung ist eine Grundlast und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen zu bestimmen.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Die Zahl der auf jedes Mitglied entfallenden Stimmen entspricht der Zahl seiner Beitragsanteile; soweit diese jedoch die Hälfte sämtlicher Beitragsanteile übersteigen, bleiben sie bei der Ermittlung der Stimmenzahl außer Betracht. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen undhat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Jahresvoranschlag sowie die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Reinhaltungsverbänden auch die Beschlußfassung über den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderlichen Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der VerbandsangelegenheitenVorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach Maßgabe der Satzungen und derden von der Mitgliederversammlung beschlossenen RichtlinienLiegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Er hat auch die EinstufungDie Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der Verbandsmitglieder nachordnungsmäßigen Ausscheidung des Mitgliedes oder der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus dem MaßstabeVerband oder mit dessen Auflösung. Die ausgeschiedenen Mitglieder sowie Liegenschaften und Anlagen haften für die Aufteilung der Kosten (§ 78) vorzunehmen und die jährlichen Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheitvor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.

(4) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Vorstand einzuräumen. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, so ist ein Obmann zu wählen, der den Verband nach außen vertritt und dem auch die Besorgung laufender Geschäfte übertragen werden kann.

(5) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (§ 97 Abs. 2) zu entscheiden. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle brauchen dem Verbande nicht anzugehören, dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung der Wasserrechtsbehörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.

(6) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und diesen zugleich die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten erteilen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes (Abs. 3) wird hiedurch nicht berührt.

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