auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des
Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,)
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