(1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.
(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.
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