§ 19 WLBG Allgemeine Bestimmungen

WLBG - Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsUnter die Bestattungspflicht fallen:
    1. 1.Ziffer einsLeichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;
    2. 2.Ziffer 2Gebeine und Skelette;
    3. 3.Ziffer 3abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:
    1. 1.Ziffer einsGebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt;
    2. 2.Ziffer 2Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen;
    3. 3.Ziffer 3anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.
  3. (3)Absatz 3Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4Zulässige Bestattungsarten sind ausschließlich die Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).
  5. (5)Absatz 5Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind:Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (Paragraph 25 a,) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Ehegattin oder der Ehegatte, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Ehe gelebt hat,
    2. 2.Ziffer 2die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Partnerschaft gelebt hat,
    3. 3.Ziffer 3die Verwandten in gerader Linie und
    4. 4.Ziffer 4die Geschwister.
  6. (6)Absatz 6Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (Paragraph 25 a,) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 WLBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 WLBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 WLBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 WLBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 WLBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 WLBG
§ 20 WLBG