Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsLeichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.
(2)Absatz 2Bestattungsanlagen sind:
1.Ziffer einsFriedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;
2.Ziffer 2Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche. Als Urnenhain gilt jede in einem räumlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang stehende Ansammlung von Urnen.
(3)Absatz 3Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.
(4)Absatz 4Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 WLBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 WLBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 WLBG