§ 21 WLBG Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb

WLBG - Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Stadt Wien hat ausreichende Bestattungsanlagen zu errichten und zu betreiben zur Bestattung von Personen:

1.

die in Wien verstorben sind,

2.

die in Wien tot aufgefunden wurden,

3.

deren letzter Wohnsitz Wien war.

(2) Die Stadt Wien kann die Verpflichtung nach Abs. 1 und die Durchführung von Tätigkeiten in ihren Bestattungsanlagen zur Gänze oder teilweise an Dritte übertragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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