(1) Die Stadt Wien hat ausreichende Bestattungsanlagen zu errichten und zu betreiben zur Bestattung von Personen:
1. | die in Wien verstorben sind, | |||||||||
2. | die in Wien tot aufgefunden wurden, | |||||||||
3. | deren letzter Wohnsitz Wien war. |
(2) Die Stadt Wien kann die Verpflichtung nach Abs. 1 und die Durchführung von Tätigkeiten in ihren Bestattungsanlagen zur Gänze oder teilweise an Dritte übertragen.
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