(1) Eine nicht von der Behörde angeordnete Obduktion (Privatobduktion) ist nur zulässig, wenn die verstorbene Person bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt hat oder die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Kinder und die Eltern der verstorbenen Person einvernehmlich der Obduktion zustimmen.
(2) Eine Privatobduktion darf erst nach Ausstellung der Todesbescheinigung durchgeführt werden. An Leichen, die auf behördliche Anordnung nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 12 bereits obduziert wurden, ist die Vornahme einer Privatobduktion nicht zulässig.
(3) Der Obduzent muss ein in Österreich gemäß den ärzterechtlichen Bestimmungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt sein. Die Privatobduktion darf nur in Räumen vorgenommen werden, die in sanitärer Hinsicht hiefür geeignet sind. Der Obduzent hat die beabsichtigte Privatobduktion dem Magistrat unter Angabe des Namens des Toten und unter Angabe von Zeit und Ort der Obduktion unverzüglich anzuzeigen. Der Magistrat ist berechtigt, ein amtsärztliches Organ zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Abs. 4 und 5 zu entsenden.
(4) Die Entnahme von Leichenteilen bei einer Privatobduktion ist nur insoweit zulässig, als es sich lediglich um Material zu diagnostischen Untersuchungen handelt.
(5) § 12 Abs. 3 bis 5 und 8 gilt sinngemäß.
0 Kommentare zu § 13 WLBG