(1) Leichen dürfen nur in widerstandsfähigen und dicht schließenden Särgen mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage transportiert werden.
(2) Leichenasche darf nur in geeigneten Behältnissen transportiert werden.
(3) Zum Transport von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die zur Unterbringung von Särgen geeignet sind. Straßenfahrzeuge aller Art sind hiezu nur dann geeignet, wenn sie ausschließlich zur Beförderung von Leichen bestimmt sind. Im Laderaum dürfen gemeinsam mit Leichen nur Trauergegenstände und Aufbahrungsgegenstände transportiert werden.
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