(1) Leichen dürfen nach Wien nur gebracht werden, wenn laut den Begleitpapieren die im Absendeland für den Transport geltenden Vorschriften erfüllt sind.
(2) Derjenige, der den Leichentransport durchführt, hat unverzüglich dem Magistrat Ort und Zeit des Eintreffens des Leichentransports schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leichen, die durchgehend durch Wien transportiert werden und bei Leichentransporten aus Sterbeorten in Gemeinden, die unmittelbar an Wien angrenzen.
(4) Der Magistrat hat die Begleitpapiere zu überprüfen und den Leichentransport zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
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