Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsEine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken errichtet werden. Beim Grundeigentümer muss es sich um einen nahen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß § 19 Abs. 5 handeln. Der Magistrat hat auf Antrag eines nahen Angehörigen gemäß § 19 Abs. 5 die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken errichtet werden. Beim Grundeigentümer muss es sich um einen nahen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß Paragraph 19, Absatz 5, handeln. Der Magistrat hat auf Antrag eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 19, Absatz 5, die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:
1.Ziffer einsZustimmung der Grundeigentümer eines Privatgrundstückes liegt vor,
2.Ziffer 2es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,
3.Ziffer 3pro Grundstück darf jeweils eine Privatbegräbnisstätte bewilligt werden und
4.Ziffer 4es darf kein Urnenhain im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 2 entstehen.es darf kein Urnenhain im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, entstehen.
(2)Absatz 2Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1.Ziffer einsmaßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Urnengrabstelle,
2.Ziffer 2Zustimmungserklärung der Grundeigentümer,
3.Ziffer 3Angaben über die Familienzugehörigkeit (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) der beabsichtigten Beisetzung.
(3)Absatz 3Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.
(4)Absatz 4Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats. Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Absatz eins, bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.
(5)Absatz 5Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Absatz 4, sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1.Ziffer einsNachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,
2.Ziffer 2Angaben über die Familienzugehörigkeit nach § 19 Abs. 5,Angaben über die Familienzugehörigkeit nach Paragraph 19, Absatz 5,,
3.Ziffer 3Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern,
4.Ziffer 4Tag und Tageszeit der Bestattung.
(6)Absatz 6Der Magistrat hat die Bestattung der Leichenasche binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.
(7)Absatz 7Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.
(8)Absatz 8Die Errichtungsbewilligung einer Privatbegräbnisstätte nach Abs. 1 erlischt mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Erteilte Bewilligungen zur Bestattung von Leichenasche nach Abs. 4 bleiben davon unberührt.Die Errichtungsbewilligung einer Privatbegräbnisstätte nach Absatz eins, erlischt mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Erteilte Bewilligungen zur Bestattung von Leichenasche nach Absatz 4, bleiben davon unberührt.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 WLBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 WLBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 WLBG