§ 25a WLBG Aufbewahrung von Urnen

WLBG - Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise in einer privaten Wohnstätte unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligen:
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Zustimmung der Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümer bzw. bei Wohnungseigentum die schriftliche Zustimmung der Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer muss vorliegen;
    2. 2.Ziffer 2die schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder die einvernehmliche schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern muss vorliegen;
    3. 3.Ziffer 3die Aufbewahrungsart und der Aufbewahrungsort dürfen nicht gegen den Anstand und die guten Sitten verstoßen;
    4. 4.Ziffer 4die Leichenasche muss in einer plombierten, unverrottbaren Urne verwahrt werden;
    5. 5.Ziffer 5es darf kein Urnenhain im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 2 entstehen.es darf kein Urnenhain im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, entstehen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Aufbewahrung einer Urne gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:Dem Antrag auf Aufbewahrung einer Urne gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsZustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümer bzw. bei Wohnungseigentum die schriftliche Zustimmung der Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer;
    2. 2.Ziffer 2Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften;
    3. 3.Ziffer 3Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder die einvernehmliche schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern.
  3. (3)Absatz 3Der Magistrat hat die Aufbewahrung einer Urne binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfüllt sind.Der Magistrat hat die Aufbewahrung einer Urne binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4Bis zur Genehmigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 3 ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen.Bis zur Genehmigung der Aufbewahrung der Urne nach Absatz 3, ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen.
  5. (5)Absatz 5Die Bewilligung erlischt mit der Änderung des Wohnsitzes oder dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
  6. (6)Absatz 6Die Beendigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 1 ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat anzuzeigen. Die Urne ist unverzüglich in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte zu bestatten.Die Beendigung der Aufbewahrung der Urne nach Absatz eins, ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat anzuzeigen. Die Urne ist unverzüglich in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte zu bestatten.
  7. (7)Absatz 7Die Verpflichtung nach Abs. 6 geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Die Kosten für die Bestattung der Urne in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte nach Abs. 6 sind, sofern sie nicht von der Verlassenschaft getragen werden, von den Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümern bzw. bei Wohnungseigentum von den Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümern zu tragen.Die Verpflichtung nach Absatz 6, geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Die Kosten für die Bestattung der Urne in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte nach Absatz 6, sind, sofern sie nicht von der Verlassenschaft getragen werden, von den Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümern bzw. bei Wohnungseigentum von den Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümern zu tragen.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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