(1) Das Recht an einer Grabstelle (Grabstellenrecht) in einer Bestattungsanlage ist ein privat-rechtliches Benützungsrecht.
(2) Das Benützungsrecht geht von Todes wegen über.
(3) Eine Übertragung des Benützungsrechtes zu Lebzeiten eines Benützungsberechtigten setzt voraus, dass dieser allein benützungsberechtigt ist. Die Übertragung kann nur auf eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, eine Schwester oder einen Bruder erfolgen.
(4) Das Benützungsrecht endet jedenfalls mit dem Tag, an dem die Bestattungsanlage ihren widmungs-gemäßen Charakter durch Sperre oder Auflassung verliert.
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