(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Aufnahme des Betriebes einer errichteten oder wesentlich geänderten Bestattungsanlage dem Magistrat unter Angabe des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme spätestens einen Monat vor der Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige ist anzuschließen:
1. | Prüfzertifikate hinsichtlich der technischen Einrichtungen und Apparate; | |||||||||
2. | Nachweis, dass die Ausführung entsprechend der Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung und allenfalls erforderlichen Aufträgen erfolgt ist; | |||||||||
3. | Nachweise der nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen. |
(3) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die Aufnahme des Betriebes nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.
(4) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn, zu erwarten ist.
(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme des Betriebes oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt wird, darf der Betrieb aufgenommen werden.
(6) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
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