(1) Kommen bei der Totenbeschau Umstände hervor, die eine nach bundesrechtlichen Vorschriften von einer Verwaltungsbehörde anzuordnende Obduktion (Leichenöffnung) geboten erscheinen lassen, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.
(2) Liegen Umstände nach Abs. 1 nicht vor, kann jedoch auf Grund der äußeren Totenbeschau die Todesursache nicht geklärt werden, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen.
(3) Der Magistrat hat im Fall der Unterbrechung der Totenbeschau nach Abs. 2 unverzüglich die zur Klärung der Todesursache notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.
0 Kommentare zu § 11 WLBG