(1) Der Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf nur auf Grund eines vom Magistrat ausgestellten Leichenpasses, der die Angaben nach § 16 Abs. 2 Z 1 bis 6 zu enthalten hat, erfolgen.
(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) Der Magistrat hat die Ausstellung des Leichenpasses zu verweigern, wenn:
1. | die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgt, | |||||||||
2. | mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtes Bestattungsunternehmen betraut wurde, | |||||||||
3. | eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind. |
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