(1) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze oder im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge verweist, sind diese in der am 1. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. September 2013 zu verstehen.
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