§ 56 WKJHG 2013 Schluss- und Übergangsbestimmungen

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 27. April 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990, betreffend die Jugendwohlfahrt (Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990) mit Ausnahme des § 42, die Verordnung vom 11. Dezember 1990, LGBl. für Wien Nr. 3/1991, betreffend Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie die Wiener Pflegeelterngeldverordnung – WrPegVO vom 27. Dezember 2006, LGBl. für Wien Nr. 71/2006, außer Kraft.

(2) Auf Verfahren und Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängig sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(3) Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren hat sich die Strafe nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht zu richten, es sei denn, dass das zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für die Täterin oder den Täter günstiger ist.

(4) Die auf Grund des Gesetzes vom 27. April 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990, betreffend die Jugendwohlfahrt (Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990) erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Zuständigkeit der Aufsicht richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Durch dieses Gesetz werden die Richtlinien 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12), 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Amtsblatt Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17), 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Amtsblatt Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1), 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (Amtsblatt Nr. L 101 vom 15. April 2011, S. 1) und 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Amtsblatt Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96), umgesetzt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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