(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,– zu bestrafen, wer
1. | unbefugt oder entgeltlich Pflegeplätze oder eine Adoption vermittelt, | |||||||||
2. | die Pflege eines Pflegekindes fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde, | |||||||||
3. | eine sozialpädagogische Einrichtung oder ein Krisenzentrum ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.100,– zu bestrafen, wer
1. | ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt, | |||||||||
2. | eine genehmigungspflichtige Änderung ohne Bewilligung durchführt, | |||||||||
3. | die nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufsichten, Eignungsfeststellungen und -beurteilungen behindert. |
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.500,– zu bestrafen, wer
1. | Gebote oder Verbote der gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht befolgt, | |||||||||
2. | gegen Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, verstößt. |
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 500,– zu bestrafen, wer gegen die Meldepflicht gemäß § 48 verstößt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
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