(1) Vor der Vermittlung von Adoptionen im Inland beziehungsweise der Übermittlung von Anträgen ins Ausland ist die persönliche Eignung der Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber zu beurteilen und zu dokumentieren. Die Eignungsbeurteilung ist im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften vorzunehmen.
(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(3) Die Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
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