§ 45 WKG Organe

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 45, (1) Organe der Fachgruppe sind:

  1. 1.Ziffer einsder Vorsteher,
  2. 2.Ziffer 2der Ausschuß und
  3. 3.Ziffer 3die Fachgruppentagung.
  4. (1)Absatz einsOrgane der Fachgruppe sind:
    1. 1.Ziffer einsder Obmann,
    2. 2.Ziffer 2der Ausschuss und
    3. 3.Ziffer 3die Fachgruppentagung.
  5. (2)Absatz 2Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.Die Bestimmung des Paragraph 22, gilt sinngemäß für den Obmann.
  6. (3)Absatz 3Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.
  7. (4)Absatz 4Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.
  8. (5)Absatz 5Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
    2. 2.Ziffer 2Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,
    4. 4.Ziffer 4Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
    5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und
    6. 6.Ziffer 6Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
  1. (2)Absatz 2Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
  2. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.
  3. (4)Absatz 4Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
  4. (5)Absatz 5Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. Paragraph 24, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  5. (6)Absatz 6Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
  6. (7)Absatz 7Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
    2. 2.Ziffer 2Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3Beschlußfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr,
    4. 4.Ziffer 4Beschlußfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
    5. 5.Ziffer 5Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
    6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und
    7. 7.Ziffer 7Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 45, (1) Organe der Fachgruppe sind:

  1. 1.Ziffer einsder Vorsteher,
  2. 2.Ziffer 2der Ausschuß und
  3. 3.Ziffer 3die Fachgruppentagung.
  4. (1)Absatz einsOrgane der Fachgruppe sind:
    1. 1.Ziffer einsder Obmann,
    2. 2.Ziffer 2der Ausschuss und
    3. 3.Ziffer 3die Fachgruppentagung.
  5. (2)Absatz 2Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.Die Bestimmung des Paragraph 22, gilt sinngemäß für den Obmann.
  6. (3)Absatz 3Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.
  7. (4)Absatz 4Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.
  8. (5)Absatz 5Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
    2. 2.Ziffer 2Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,
    4. 4.Ziffer 4Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
    5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und
    6. 6.Ziffer 6Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
  1. (2)Absatz 2Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
  2. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.
  3. (4)Absatz 4Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
  4. (5)Absatz 5Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. Paragraph 24, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  5. (6)Absatz 6Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
  6. (7)Absatz 7Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
    2. 2.Ziffer 2Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3Beschlußfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr,
    4. 4.Ziffer 4Beschlußfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
    5. 5.Ziffer 5Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
    6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und
    7. 7.Ziffer 7Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

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