§ 45 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Organe

§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:

1.

der VorsteherObmann,

2.

der AusschußAusschuss und

3.

die Fachgruppentagung.

(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewähltDie Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.

(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.

(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

(5) Dem AusschußAusschuss obliegt die BeschlußfassungBeschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des VorstehersObmannes fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(64) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.

(75) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,

2.

Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3.

BeschlußfassungBeschlussfassung über Grundumlage und Eintragungsgebührüber Gebühren für Sonderleistungen,

4.

BeschlußfassungBeschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungenden Voranschlag und Rechnungsabschluss,

5. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,

65.

Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfürhiefür nicht der VorsteherObmann oder der FachgruppenausschußFachgruppenausschuss zuständig ist und

76.

Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Organe

§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:

1.

der VorsteherObmann,

2.

der AusschußAusschuss und

3.

die Fachgruppentagung.

(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewähltDie Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.

(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.

(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

(5) Dem AusschußAusschuss obliegt die BeschlußfassungBeschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des VorstehersObmannes fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(64) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.

(75) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,

2.

Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3.

BeschlußfassungBeschlussfassung über Grundumlage und Eintragungsgebührüber Gebühren für Sonderleistungen,

4.

BeschlußfassungBeschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungenden Voranschlag und Rechnungsabschluss,

5. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,

65.

Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfürhiefür nicht der VorsteherObmann oder der FachgruppenausschußFachgruppenausschuss zuständig ist und

76.

Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

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