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Organe
§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:
1. | der | |||||||||
2. | der | |||||||||
3. | die Fachgruppentagung. |
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewähltDie Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.
(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
(5) Dem AusschußAusschuss obliegt die BeschlußfassungBeschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des VorstehersObmannes fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(64) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
(75) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
1. | grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe, | |||||||||
2. | Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3, | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. |
| |||||||||
| Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern | |||||||||
| Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen. |
Organe
§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:
1. | der | |||||||||
2. | der | |||||||||
3. | die Fachgruppentagung. |
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewähltDie Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.
(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
(5) Dem AusschußAusschuss obliegt die BeschlußfassungBeschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des VorstehersObmannes fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(64) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
(75) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
1. | grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe, | |||||||||
2. | Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3, | |||||||||
3. |
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4. |
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| Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern | |||||||||
| Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen. |