Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Organe der Landeskammern sind:
1.
der Präsident,
2.
das Präsidium,
3.
das Erweiterte Präsidium,
4.
das Wirtschaftsparlament
sowie in jeder Sparte
5.
der Spartenobmann,
6.
das Spartenpräsidium und
7.
die Spartenkonferenz.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 WKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 WKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 WKG