Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsGemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sparteneigene Angelegenheiten gelten.
(2)Absatz 2Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.
(3)Absatz 3Vor der Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen Sparten und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und Bundessparten und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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