§ 27 WKG Regionalstellen (Bezirksstellen)

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 27, (1) Der Vorstand der Landeskammer ist berechtigt, Bezirksstellen einzurichten.

  1. (1)Absatz einsDas Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, Regionalstellen einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die BezirksstellenRegionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Organ der Bezirksstelle ist der Bezirksstellenausschuß, der vom Vorstand der Landeskammer bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der Ausschußmitglieder ist vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
  4. (3)Absatz 3Organe der Regionalstellen sind der Regionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss, der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist vom Erweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
  5. (4)Absatz 4Der BezirksstellenausschußRegionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den BezirksstellenobmannRegionalstellenobmann. Der BezirksstellenobmannRegionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der VollversammlungLandeskammer mit beratender Stimme an.
  6. (5)Absatz 5Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 27, (1) Der Vorstand der Landeskammer ist berechtigt, Bezirksstellen einzurichten.

  1. (1)Absatz einsDas Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, Regionalstellen einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die BezirksstellenRegionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Organ der Bezirksstelle ist der Bezirksstellenausschuß, der vom Vorstand der Landeskammer bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der Ausschußmitglieder ist vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
  4. (3)Absatz 3Organe der Regionalstellen sind der Regionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss, der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist vom Erweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
  5. (4)Absatz 4Der BezirksstellenausschußRegionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den BezirksstellenobmannRegionalstellenobmann. Der BezirksstellenobmannRegionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der VollversammlungLandeskammer mit beratender Stimme an.
  6. (5)Absatz 5Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

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