§ 27 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Bezirksstellen

§ 27. (1) Der VorstandDas Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, BezirksstellenRegionalstellen einzurichten.

(2) Die BezirksstellenRegionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.

(3) OrganOrgane der Bezirksstelle istRegionalstellen sind der BezirksstellenausschußRegionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss, der vom VorstandErweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der AusschußmitgliederAusschussmitglieder ist vom VorstandErweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.

(4) Der BezirksstellenausschußRegionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den BezirksstellenobmannRegionalstellenobmann. Der BezirksstellenobmannRegionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der VollversammlungLandeskammer mit beratender Stimme an.

(5) Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Bezirksstellen

§ 27. (1) Der VorstandDas Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, BezirksstellenRegionalstellen einzurichten.

(2) Die BezirksstellenRegionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.

(3) OrganOrgane der Bezirksstelle istRegionalstellen sind der BezirksstellenausschußRegionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss, der vom VorstandErweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der AusschußmitgliederAusschussmitglieder ist vom VorstandErweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.

(4) Der BezirksstellenausschußRegionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den BezirksstellenobmannRegionalstellenobmann. Der BezirksstellenobmannRegionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der VollversammlungLandeskammer mit beratender Stimme an.

(5) Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

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