Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bezirksstellen
§ 27. (1) Der VorstandDas Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, BezirksstellenRegionalstellen einzurichten.
(2) Die BezirksstellenRegionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
(3) OrganOrgane der Bezirksstelle istRegionalstellen sind der BezirksstellenausschußRegionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss, der vom VorstandErweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der AusschußmitgliederAusschussmitglieder ist vom VorstandErweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
(4) Der BezirksstellenausschußRegionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den BezirksstellenobmannRegionalstellenobmann. Der BezirksstellenobmannRegionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der VollversammlungLandeskammer mit beratender Stimme an.
Bezirksstellen
§ 27. (1) Der VorstandDas Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, BezirksstellenRegionalstellen einzurichten.
(2) Die BezirksstellenRegionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
(3) OrganOrgane der Bezirksstelle istRegionalstellen sind der BezirksstellenausschußRegionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss, der vom VorstandErweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der AusschußmitgliederAusschussmitglieder ist vom VorstandErweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
(4) Der BezirksstellenausschußRegionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den BezirksstellenobmannRegionalstellenobmann. Der BezirksstellenobmannRegionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der VollversammlungLandeskammer mit beratender Stimme an.