Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit über die Frage der Berechnung der dem Kläger zustehenden vertraglichen Ruhegenüsse gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2002 (vgl Art XI Abs 6 BGBl I 2002/76) jedenfalls zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch... mehr lesen...
Begründung: Der am 16. 2. 1937 geborene Kläger war bis 30. 11. 1995 definitiv gestellter Angestellter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer. Er trat mit 1. 12. 1995 in den vorzeitigen Ruhestand. Den ihm seither zustehenden Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat er gemäß § 1 der für das Dienstverhältnis geltenden Pensionsordnung an den Beklagten zediert. Nach der für das Dienstverhältnis maßgebenden Dienstpragma... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In seiner bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 9 ObA 41/89 (= RIS-Justiz RS0009180) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass Ruhegeldansprüche nach der Pensionsordnung der Beklagten ausschließlich gegen den aus Beiträgen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers dotierten Pensionsfonds (§ 26 Abs 2 des bgld Landwirtschaftskammergesetzes; § 1 ff der Pensionsordnung) geltend gemacht werden können, der als ... mehr lesen...
Norm: ABGB §26bgld LWKG §26
Rechtssatz: Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit eines mit eigenem Vermögen und eigenen Organen ausgestatteten, im § 26 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes vorgesehenen Pensionsfonds. Mangelnde Passivlegitmation der Landwirtschaftskammer, auch wenn sie den Pensionsfonds speist und Fehlbeträge aus dem Kammerbudget zu decken hat. Entscheidungstexte 9 Ob... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 1.November 1949 Bediensteter der beklagten Partei. Mit Wirksamkeit ab 1.Jänner 1953 wurde er definitiv angestellt. Mit 1.Jänner 1986 wurde der Kläger auf Grund eines generellen Beschlusses der beklagten Partei gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt. Da der Kläger einer Nebenbeschäftigung als Landesstellenleiter des Milchwirtschaftsfonds weiterhin nachgeht, erhält er von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nicht die vorzei... mehr lesen...