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Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
1. | die Leitung der Sparte, | |||||||||
2. | die Überwachung der Geschäftsführung, | |||||||||
3. | die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem |
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
1. | dem Spartenobmann, | |||||||||
2. | zwei Spartenobmann-Stellvertretern und | |||||||||
3. | den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern. |
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
1. | dem Spartenpräsidium | |||||||||
| den übrigen Mitgliedern der | |||||||||
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
1. | die Leitung der Sparte, | |||||||||
2. | die Überwachung der Geschäftsführung, | |||||||||
3. | die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem |
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
1. | dem Spartenobmann, | |||||||||
2. | zwei Spartenobmann-Stellvertretern und | |||||||||
3. | den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern. |
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
1. | dem Spartenpräsidium | |||||||||
| den übrigen Mitgliedern der | |||||||||
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.