§ 26 WKG Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999

Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Sparte,

2.

die Überwachung der Geschäftsführung,

3.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der SpartengeschäftsstelleSpartengeschäftsführer.

(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus

1.

dem Spartenobmann,

2.

zwei Spartenobmann-Stellvertretern und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):

1.

dem Spartenpräsidium, und

2. Obmännern der Fachgruppen und Vorsitzenden der Fachvertreter der Sparte,

32.

den übrigen Mitgliedern der SpartenvertretungenSpartenkonferenz gemäß § 101 § 102und.

4. weiteren Mitgliedern gemäß § 102.

(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.06.2006

Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Sparte,

2.

die Überwachung der Geschäftsführung,

3.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der SpartengeschäftsstelleSpartengeschäftsführer.

(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus

1.

dem Spartenobmann,

2.

zwei Spartenobmann-Stellvertretern und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):

1.

dem Spartenpräsidium, und

2. Obmännern der Fachgruppen und Vorsitzenden der Fachvertreter der Sparte,

32.

den übrigen Mitgliedern der SpartenvertretungenSpartenkonferenz gemäß § 101 § 102und.

4. weiteren Mitgliedern gemäß § 102.

(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.

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