Rechtssatz: Aus der dem Tribunal vorgelegten Aktenlage insgesamt leuchtet die Auffassung der belangten Behörde hervor, wonach schon der Landesgesetzgeber (des neuen Oö. AWG 1997) in den hier berührten Rechtsvorschriften grundgelegt habe, daß der Anfall von Hausabfällen (§ 2 Abs.4 Z3 leg.cit.) in Privat-Haushalten ein stetiger und ausnahmsloser Lebensumstand sei und, dies voraussetzend, daher ausnahmslos und stetig auch die Bereitstellung zur Abholung zu erfolgen habe. Vor dem Hintergrund d... mehr lesen...