§ 26 WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Durch den Wechsel der Betreiberin oder des Inhabers einerBetreibers der Erzeugungsanlage wird

1.

die Wirksamkeit einerder Anzeige gemäß § 6a,

2.

die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß dem § 6 Abs. 2 und Abs. 3 und den §§ 7, 12, und 13 und,

3.

die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 15, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 nicht berührt.und

4.

die Wirksamkeit der Bescheide gemäß den §§ 14 und 14a nicht berührt.

(2) Der Wechsel der Betreiberin oder des InhabersBetreibers der Erzeugungsanlage ist der Behörde von der nunmehrigen Betreiberin oder vom nunmehrigen Inhaber und vom vormaligen InhaberBetreiber unverzüglich zu melden; die Meldung ist von der vormaligen Betreiberin oder vom vormaligen Betreiber gegenzuzeichnen.

(3) Die nunmehrige Betreiberin oder der nunmehrige Betreiber hat die dem Nachweis des Betriebsüberganges entsprechenden Unterlagen auf Verlangen der Behörde unverzüglich vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb der von der Behörde eingeräumten Frist erbracht, gilt der Betriebsübergang als nicht erfolgt.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 23.12.2014 bis 30.11.2018

(1) Durch den Wechsel der Betreiberin oder des Inhabers einerBetreibers der Erzeugungsanlage wird

1.

die Wirksamkeit einerder Anzeige gemäß § 6a,

2.

die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß dem § 6 Abs. 2 und Abs. 3 und den §§ 7, 12, und 13 und,

3.

die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 15, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 nicht berührt.und

4.

die Wirksamkeit der Bescheide gemäß den §§ 14 und 14a nicht berührt.

(2) Der Wechsel der Betreiberin oder des InhabersBetreibers der Erzeugungsanlage ist der Behörde von der nunmehrigen Betreiberin oder vom nunmehrigen Inhaber und vom vormaligen InhaberBetreiber unverzüglich zu melden; die Meldung ist von der vormaligen Betreiberin oder vom vormaligen Betreiber gegenzuzeichnen.

(3) Die nunmehrige Betreiberin oder der nunmehrige Betreiber hat die dem Nachweis des Betriebsüberganges entsprechenden Unterlagen auf Verlangen der Behörde unverzüglich vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb der von der Behörde eingeräumten Frist erbracht, gilt der Betriebsübergang als nicht erfolgt.

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