Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundeskellereiinspektor hat das Erzeugnis gemäß § 1 erforderlichenfalls einschließlich der Behälter ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn der Verdacht vorliegt, dass dieses Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1 in Verkehr gebracht worden ist. Im Fall des Verdachtes eines lediglich geringen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1, der einen verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftatbestand darstellt, kann der Bundeskellereiinspektor von der Beschlagnahme oder Sicherstellung absehen und eine Mahnung aussprechen.Der Bundeskellereiinspektor hat das Erzeugnis gemäß Paragraph eins, erforderlichenfalls einschließlich der Behälter ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn der Verdacht vorliegt, dass dieses Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, in Verkehr gebracht worden ist. Im Fall des Verdachtes eines lediglich geringen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,, der einen verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftatbestand darstellt, kann der Bundeskellereiinspektor von der Beschlagnahme oder Sicherstellung absehen und eine Mahnung aussprechen.
(2)Absatz 2Im Falle der Beschlagnahme oder Sicherstellung sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hierfür gegeben ist, so zu versiegeln, dass eine Änderung am Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.
(3)Absatz 3Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist, oder bei Erzeugnissen in Flaschen ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung durch Beschreibung in einer Niederschrift festzuhalten.
(4)Absatz 4Über die Beschlagnahme oder Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse und Behälter zu beschreiben sind. Über die beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse und die beschlagnahmten oder sichergestellten Behälter ist der Partei ein Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisses oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sowie des § 51 Abs. 1 und 5 finden auch auf Stoffe gemäß § 38 und Weinbehandlungsmittel sowie auf Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie Unterlagen gemäß § 47 Abs. 8 ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt oder sichergestellt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sowie des Paragraph 51, Absatz eins und 5 finden auch auf Stoffe gemäß Paragraph 38 und Weinbehandlungsmittel sowie auf Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie Unterlagen gemäß Paragraph 47, Absatz 8, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt oder sichergestellt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(6)Absatz 6Reichen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 5 nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.Reichen die Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 5 nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.
(7)Absatz 7Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Falle der Sicherstellung nach Abs. 1 oder 5 jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem, ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Falle einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme nach Absatz eins, oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Falle der Sicherstellung nach Absatz eins, oder 5 jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem, ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Falle einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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