Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen.
(2)Absatz 2Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen.
(3)Absatz 3Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 erstellt werden, zu führen.Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, erstellt werden, zu führen.
(4)Absatz 4Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 3 sind derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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