(1) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen.
(2) Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen.
(3) Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 erstellt werden, zu führen.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen.
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