§ 34 WeinG Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Umsetzung von Richtlinien

WeinG - Weingesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art. 157 und 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzten sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 betreffen. Die Genehmigung von Absatzförderprogrammen gemäß Art. 5c Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 612/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor, ABl. Nr. L 168 vom 7.06.2014, S. 671, erfolgt durch die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern mit Expertise in der Suchtforschung aus dem Bereich der Medizin sowie des Psychologenbeirates gemäß § 41 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013.

In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 WeinG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 WeinG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 WeinG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 WeinG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 WeinG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 WeinG
§ 35 WeinG