(1) Für die Behandlung von Obstwein sind zulässig:
1. | die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie | |||||||||
2. | das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, sofern das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird. |
(2) Untersagt ist
1. | das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein, | |||||||||
2. | das Verschneiden von Obstwein mit Wein und | |||||||||
3. | die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein. |
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