Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Behandlung von Obstwein sind zulässig:
1.Ziffer einsdie Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie
2.Ziffer 2das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, sofern das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.
(2)Absatz 2Untersagt ist
1.Ziffer einsdas Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,
2.Ziffer 2das Verschneiden von Obstwein mit Wein und
3.Ziffer 3die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.
In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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